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Autor: Dr. Volker Baldus, janolaw AG

Schon angeschlossen?

 

Mit dem wachsenden Onlinehandel wächst auch der Verpackungsmüllberg. Abhilfe soll die Verpackungsverordnung schaffen. Diese verpflichtet alle gewerblichen Onlinehändler, sich einem sog. Entsorgungssystem anzu-schließen. Wie es funktioniert, erläutert Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus von der janolaw AG.

 

Wer entsorgt?

 

Viele Entsorgungsunternehmen bieten einfache Lösungen für kleine bis mittlere Onlinehändler an. Je nach gewähltem Modell kann ein Händler sich für eine bestimmte Zahl an Verpackungen in einem bestimmten Zeitraum von seinen Entsorgungsverpflichtungen freistellen lassen. Dazu muss er mit dem Entsorger seiner Wahl einen sog. Beteiligungsvertrag abschließen. Die Kosten variieren von Anbieter zu Anbieter – ein Vergleich lohnt sich. Folgende Firmen sind als Anbieter von Entsorgungssystemen zugelassen: Der grüne Punkt, Landbell, Interseroh, Vfw, Eko-Punkt, BellandDual, Zentek, Redual, Veolia.

 

Wen betrifft’s?

 

Wer eine mit einer Ware befüllte Verpackung erstmals in den Verkehr bringt, muss sich einem solchen Entsorgungssystem anschließen. Es spielt daher keine Rolle, ob die befüllte Verkaufsverpackung an Händler oder an Endkunden abgegeben wird. Die verpackte Ware muss nur typischerweise in dieser Verpackung beim Endverbraucher anfallen. Entscheidend ist, wer die Ware erstmals verpackt und auf diese Weise in den Verkehr bringt.

 

Alle Verpackungen, die an Kunden abgegeben werden, müssen entsprechend registriert sein. Freimengen gibt es nicht. Auch muss sich auf der Verpackung selbst kein Hinweis mehr auf ein Entsorgungssystem befinden. Großhändler müssen bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer jeweils bis zum 1. Mai des Folgejahres eine sog. Vollständigkeitserklärung abgeben. Als Großhändler definiert die Verordnung Händler mit einem Verpackungsvolumen von mindestens 30 Tonnen Verpackung jährlich, wobei der Grenzwert je nach Art des zu entsorgenden Abfalls variiert.

 

Händler, die unterhalb dieses Schwellenwerts liegen, müssen die Vollständigkeitserklärung nur abgeben, wenn sie von der zuständigen Abfallbehörde dazu aufgefordert werden.

 

Was droht?

 

Da alle Händler zur Teilnahme an einem Entsorgungssystem verpflichtet sind, kann die Werbung mit dem Umstand, dass man an einem Entsorgungssystem teilnimmt, eventuell abgemahnt werden, da es sich dabei um eine sog. Selbstverständlichkeit handelt. Vereinzelt finden sich auch noch Hinweise in Internetshops, dass die Verpackung zwecks Entsorgung an den Verkäufer zurückgeschickt werden kann. Diese Hinweise müssen entfernt werden. Händlern, die ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an einem Versorgungssystem nicht nachkommen, droht zudem ein Bußgeld bis zu 50.000,– Euro.

 

Verpackungsverordnung – VerpackV Stand: 1. Januar 2009

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